Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung (Wasserzähler) ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Die Benützung der Wasserversorgungsanlage ist nicht Voraussetzung für die Möglichkeit zur Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr (z.B.: leerstehende Wohnhäuser oder Geschosse).
Es reicht, dass die Benützungsmöglichkeit vorhanden ist.
Bereitstellungsgebühr jährlich abhängig von Verrechnungsgröße