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Aus dem Bauamt


Die NÖ Bauordnung 2014 beinhaltet einige wichtige Bestimmungen, auf die wir Sie aufmerksam machen möchten.


Baubewilligung

Eine Baubewilligung ist erforderlich bei:

  • Neu- und Zubauten von Gebäuden und Errichtung von baulichen Anlagen,

  • Umbauten von Gebäuden, wenn die Standsicherheit, der Brandschutz oder Nachbarrechte betroffen sind,

  • Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten ab 1.000 Liter,

  • Veränderung der Höhenlage,

  • Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke des Nachbargrundstückes angebaut sind.


vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Bei folgenden Punkten wird ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durchgeführt (d.h. es ist kein Bauführer sowie keine Parteienstellung von Nachbarn notwendig):

  • Errichtung eines Carports (Größe max. 50 m², Höhe max. 3 m) gilt nur im Bauland

  • Errichtung einer zweiten Gartenhütte (Fläche max. 10 m², Höhe max. 3 m) – bei Errichtung der ersten Gartenhütte benötigt man keine Baubewilligung,

  • Errichtung einer massiven Einfriedung (z.B. Betonsockel, Mauerwerk)


Bauanzeige

Eine Bauanzeige (= anzeigepflichtige Vorhaben) ist vor Beginn der Errichtung erforderlich bei: 

  • Errichtung von Einfriedungen (z.B. Zaun),

  • Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und Ausfahrten im Bauland,

  • nachträglicher Herstellung einer Wärmedämmung


meldepflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben sind meldepflichtig (= innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung):

  • Aufstellung von Klimaanlagen mit mehr als 12 kW ODER wenn diese in baulicher Verbindung mit Gebäuden sind sowie Tausch von Klimaanlagen, wenn sich dabei die Leistung verändert

  • Aufstellung und Tausch von Heizkesseln bis 50 kW, wenn ein Anschluss an den Kamin erfolgt

  • Aufstellung von Öfen in Wohnhausanlagen und Reihenhäusern

  • Abbruch von Bauwerken, wenn sie nicht in die Bewilligungspflicht fallen


Bei einer Bauanzeige ist die Erstellung einer maßstäblichen Skizze (diese kann in Eigenregie erstellt werden, ein Planverfasser ist dafür nicht notwendig) sowie eine genaue Beschreibung des Vorhabens vorzulegen – auch gegebenenfalls der Energieausweis sowie ein Nachweis über den möglichen Einsatz alternativer Energiesysteme sind erforderlich.

Bei Neu-, Zu- und Umbauten ist die Fertigstellung der Baubehörde anzuzeigen. Die Fertigstellungsbescheinigung ist vom Bauführer auszustellen, die erforderlichen Befunde (z.B. Elektroattest, Dichtheitsbescheinigung, lagerichtige Darstellung des Gebäudes, etc.) sind beizulegen. Sollte das Haus bewohnt sein, ohne dass eine Fertigstellung vorliegt, kann es beim späteren Verkauf des Gebäudes oder mit der Versicherung zu Problemen kommen.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben bitte zeitgerecht anmelden, da grundsätzlich eine Vorbegutachtung erforderlich ist!